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Osterfeuer: Damit auch sicher nichts schiefgeht

Osterfeuer gehören für viele Menschen zum Osterfest dazu. Weil nicht jeder eine öffentliche Veranstaltung besuchen möchte, planen viele Familien im kleinen (privaten) Kreis ein Osterfeuer zu organisieren. Dabei gibt es einiges zu beachten.

 

Kleine Holzfeuer sind ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Bei größeren Feuern, wie Osterfeuern, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen. Ansprechpartner hierfür ist das Sachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten der Stadt Calau, Tel. 03541 / 891-163.

 

Für ein Feuer im Freien darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite ein bis zwei Jahre gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken. Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen nicht verbrannt werden. Wenn Sie Ihre Gartenabfälle nicht auf dem eigenen Grundstück kompostieren, überlassen Sie sie bitte getrennt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die angebotenen Hol- und Bringsysteme wie

Wertstoffhof, Laubsacksammlung und Biotonne. Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten und Faserplatten dürfen weder verbrannt noch kompostiert werden, da schädliche Stoffe freigesetzt werden.

 

Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen. Geplante Vorsorge und umsichtige Rücksichtnahme sichern eine ungestörte Atmosphäre. Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet. In einer Gartensparte kann dies zum Beispiel durch die Satzung oder bei einem Pachtgrundstück durch den Pachtvertrag geregelt sein.

 

10 goldene Regeln

  1. Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter
  2. Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden.
  3. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden.
  4. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer.
  5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.
  6. Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher).
  7. "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  8. Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
  9. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
  10. Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.

 

Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien bestehen. Dies gilt besonders bei brandgefährdeten Bauten zum Beispiel mit Reetdächern beziehungsweise Dächern mit Dachpappe sowie zu trockenem Ödland, Schilfgürteln oder Getreidefeldern. Um die Feuerstelle sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen angelegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Dazu sind Löschmittel wie Wasser, Sand, Feuerlöscher oder Löschdecke bereitzuhalten. Feuer direkt im Wald sowie in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Wald sind verboten. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 soll generell auf ein Feuer im Freien verzichtet werden. Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen Ihrer Region sind im Internet abrufbar: mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/forst/waldschutz/waldbrandgefahr-in-brandenburg/waldbrandgefahrenstufen/

 

 

Danke für Ihr Verständnis und Ihre Beachtung. Ihnen und Ihren Familien wünschen wir schöne Osterfeiertage.

 

Quellen: Ordnungsamt Stadt Calau & → Faltblatt „Holzfeuer im Freien“ (MLUK Brandenburg, 7. überarbeitete Auflage, Februar 2021)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 07. April 2022

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